Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
(1) 1Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. 2Sind solche nicht erlassen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden.
(2) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, kann die Religionsgemeinschaft die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB und § 19 erforderlichen Satzungsbestimmungen ganz oder teilweise durch allgemeine Regelungen ersetzen.
(3) Die Stiftungsbehörde kann aus wichtigem Grund Auskünfte über die Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung einer kirchlichen Stiftung verlangen, die nicht für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
gemeinschaften
Rechtsprechung zu § 25 StiftG
5 Entscheidungen zu § 25 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung
- VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 9 S 548/15
Verzicht auf Klagerecht