Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23.07.1993 (GBl. S. 533), in Kraft getreten am 01.09.1993.
§ 22Begriffsbestimmung
§ 23Geltende Rechtsvorschriften
§ 24Entstehung
§ 25Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht
§ 26Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall
§ 27Stiftungsverzeichnis
§ 28Stiftungsbehörde
§ 29Rechtsstellung bestehender Stiftungen
§ 30Stiftungen der Weltanschauungs-
gemeinschaften
Neu Gesamtansicht
gemeinschaften
Rechtsprechung zu § 28 StiftG
3 Entscheidungen zu § 28 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
- VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche ...
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw. ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StiftG:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Stiftungsbehörde)