Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
| 1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23.07.1993 (GBl. S. 533), in Kraft getreten am 01.09.1993.
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Rechtsprechung zu § 28 StiftG
3 Entscheidungen zu § 28 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw. ...
- VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StiftG:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Stiftungsbehörde)