Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
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§ 28
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium.

Fassung aufgrund der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23.07.1993 (GBl. S. 533), in Kraft getreten am 01.09.1993.

Rechtsprechung zu § 28 StiftG

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