Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)   
   1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Entstehung

1Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. 2Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16.12.2003 (GBl. S. 720), in Kraft getreten am 20.12.2003.

Rechtsprechung zu § 24 StiftG

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