Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
| 1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
1Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. 2Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16.12.2003 (GBl. S. 720), in Kraft getreten am 20.12.2003.
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Rechtsprechung zu § 24 StiftG
2 Entscheidungen zu § 24 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.