Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32) |
1. Abschnitt - Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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1Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. 2Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16.12.2003 (GBl. S. 720), in Kraft getreten am 20.12.2003.
§ 22Begriffsbestimmung
§ 23Geltende Rechtsvorschriften
§ 24Entstehung
§ 25Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht
§ 26Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall
§ 27Stiftungsverzeichnis
§ 28Stiftungsbehörde
§ 29Rechtsstellung bestehender Stiftungen
§ 30Stiftungen der Weltanschauungs-
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Rechtsprechung zu § 24 StiftG
2 Entscheidungen zu § 24 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13
Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.