Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Geltende Rechtsvorschriften

1Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 80 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, §§ 81, 81a, 82 Satz 2, §§ 82a, 83 Absatz 2, §§ 83a, 83b, 83c Absatz 1 und 2, §§ 84b, 84c, 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4, §§ 85a, 86 Nummer 1 bis 3, § 86a Nummer 1 und 2, §§ 86b, 86c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 86d, 86e Absatz 1, §§ 86f, 87, 87a Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3, §§ 87b, 87c Absatz 1 und 2 Satz 1 BGB sowie die §§ 5, 7 und 16 entsprechend anzuwenden. 2Im übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108 und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrgenommen werden. 3Satz 1 und 2 gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.

Rechtsprechung zu § 19 StiftG

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Querverweise

Auf § 19 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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