Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
1Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 46, § 81 Abs. 1 und § 88 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften des Zweiten Teils über Satzungsänderungen (§ 6), die Stiftungsverwaltung und das Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 1 und 2) und die Bekanntmachungen (§ 16) entsprechend anzuwenden. 2Im übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften und Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums nach § 108 und § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung von der Stiftungsbehörde wahrgenommen werden.
Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO
Rechtsprechung zu § 19 StiftG
Entscheidung zu § 19 StiftG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1998 - 1 S 180/98
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