Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 21

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023.

Querverweise

Auf § 21 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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