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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023.
§ 17Errichtung
§ 18Entstehung
§ 19Geltende Rechtsvorschriften
§ 20Rechtsaufsicht
§ 21Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
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Querverweise
Auf § 21 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)