Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
(1) 1Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt und die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit. 2Stiftungen des Landes entstehen durch den Stiftungsakt der Landesregierung.
(2) 1Die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit wird durch die Stiftungsbehörde verliehen. 2Ist das Land Mitstifter, wird die Rechtsfähigkeit durch die Landesregierung verliehen. 3Einer Stiftung wird die Rechtsfähigkeit auch dann durch die Landesregierung verliehen, wenn ihre Satzung der Genehmigung nach § 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), in Kraft getreten am 01.01.2011.
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