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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Errichtung

(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stiftungsakt errichtet.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.

(3) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muß gesichert erscheinen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16.12.2003 (GBl. S. 720), in Kraft getreten am 20.12.2003.

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Rechtsprechung zu § 17 StiftG

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