Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21) |
(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stiftungsakt errichtet.
(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.
(3) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muß gesichert erscheinen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes vom 16.12.2003 (GBl. S. 720), in Kraft getreten am 20.12.2003.
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Rechtsprechung zu § 17 StiftG
2 Entscheidungen zu § 17 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
- VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche ...