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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
§ 5Anerkennung
§ 6Satzungsänderungen
§ 7Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
§ 8Rechtsaufsicht
§ 9Unterrichtung und Prüfung
§ 10Beanstandung
§ 11Anordnung und Ersatzvornahme
§ 12Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 15(weggefallen)
§ 16Bekanntmachungen
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Querverweise
Auf § 16 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31