Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. 2Die Befugnis zur Vornahme notwendiger Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, zu denen insbesondere die befristete Bestellung von Organmitgliedern gehört, richtet sich nach § 84c BGB.
(2) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229), in Kraft getreten am 01.07.2023.
Rechtsprechung zu § 12 StiftG
5 Entscheidungen zu § 12 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans; Untersagung der Ausübung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der ...
- VG Karlsruhe, 18.01.2018 - 7 K 14854/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen stiftungsaufsichtsrechtliche Verfügung
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1998 - 1 S 180/98
Mitgliedschaft im Stiftungsausschuß
- VG Stuttgart, 15.10.2007 - 2 K 3725/07
Abberufung eines Stiftungsvorstands wegen unhaltbarer Zustände in Pflegeheim
Querverweise
Auf § 12 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 8 (Rechtsaufsicht)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kommunale Stiftungen
- § 31