Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16)   
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§ 7
Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023.

Rechtsprechung zu § 7 StiftG

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Querverweise

Auf § 7 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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