Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Teil - Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023.
§ 5Anerkennung
§ 6Satzungsänderungen
§ 7Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen
§ 8Rechtsaufsicht
§ 9Unterrichtung und Prüfung
§ 10Beanstandung
§ 11Anordnung und Ersatzvornahme
§ 12Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 15(weggefallen)
§ 16Bekanntmachungen
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Rechtsprechung zu § 7 StiftG
Entscheidung zu § 7 StiftG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
Stiftung; Anerkennung; Rücknahme; Satzungsänderung; Stiftungsänderung; ...
Querverweise
Auf § 7 StiftG verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StiftG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähige Stiftungen
- § 85 (Voraussetzungen für Satzungsänderungen)