Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88)   
Gliederung
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§ 85 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 85
Stiftungsverfassung

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.09.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2002Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts15.07.2002BGBl. I S. 2634

Rechtsprechung zu § 85 BGB

59 Entscheidungen zu § 85 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 85 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 85 BGB:

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