Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. 2Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) 1Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. 2Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 86b BGB
Entscheidung zu § 86b BGB in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 86b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähige Stiftungen
- § 86c (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)