Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
1Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. 2Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
| 01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 82 BGB
71 Entscheidungen zu § 82 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
Beabsichtigte Berufung des Senats wegen offensichtlich fehlender ...
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
- FG Nürnberg, 15.06.2021 - 1 K 513/18
Gesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung
- LAG Nürnberg, 11.04.2024 - 5 Sa 296/23
Schadensersatz - verspätet erfolgte Zielvorgabe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2023 - 1 A 1066/21
- OLG Schleswig, 13.06.2024 - 3 Wx 54/23
Gründung einer Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf; Außerkraftsetzung ...
- LAG Nürnberg, 26.04.2024 - 8 Sa 292/23
Schadensersatz - verspätet erfolgte Zielvorgabe
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Querverweise
Auf § 82 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)