Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
| 01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 83 BGB
65 Entscheidungen zu § 83 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/16
Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
- VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.00766
Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 - 14 U 30/25
- VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17
Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw. ...
- VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209
Erfolgloser Dritteilantrag gegen Anerkennung einer Familienstiftung
- KG, 30.12.2015 - 6 W 46/15
Nacherbschaft: Einziehung eines zugunsten einer Stiftung erteilten Erbscheins
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- VG Ansbach, 16.03.2021 - AN 10 K 19.766
- BGH, 02.10.2019 - XII ZB 164/19
Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens; ...
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20
Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit ...
Querverweise
Auf § 83 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)