Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. 2Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. 3Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. 4Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2) 1Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. 2Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 |
vertrag § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungs-
vertrags § 86eBehördliche Zulegungs-
entscheidung und Zusammenlegungs-
entscheidung § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung § 86hGläubigerschutz § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane § 87aAufhebung der Stiftung § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz § 87cVermögensanfall und Liquidation § 88Kirchliche Stiftungen
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Rechtsprechung zu § 87c BGB
8 Entscheidungen zu § 87c BGB in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2023 - 6 Sa 237/22
Provisionsabrede - Auslegung - Inhaltskontrolle - Auskunftsanspruch - Stufenklage
- BGH, 11.07.1980 - I ZR 192/78
Umfang und Fälligkeit des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges
- LAG Hamm, 06.06.2002 - 16 Sa 192/01
Abgrenzung Handelsmakler/HandelsvertreterZurückverweisung bei Stufenklage
- LG Dortmund, 18.03.2010 - 16 O 202/07
- Continentale 4 -, Buchauszug, Erfüllung, Anspruch auf Abrechnung nach den ...
- LG Verden, 19.11.2007 - 9 O 31/06
Buchauszug, Abrechnung, Erfüllung des Buchauszugsanspruchs, Anspruch auf ...
- LG Dortmund, 18.03.2010 - 16 O 205/07
- Continentale 5 -, Anspruch des VV auf Buchauszug, Nichterfüllung, ...
- OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 16 U 109/17
Abrechnung von Dynamikprovisionen nach Beendigung eines sog. Consultantvertrags
- OLG Düsseldorf, 15.05.2009 - 16 U 86/08
Möglichkeit einer Erbringung von Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft eines der ...
Querverweise
Auf § 87c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)