Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2043 BGB
35 Entscheidungen zu § 2043 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 01.07.2026 - 5 O 259/25
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld
- BFH, 11.03.2026 - II R 10/23
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der ...
- FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21
- FG Köln, 11.12.2018 - 5 K 721/17
- FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21
Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 253/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII als Darlehen ...
- SG München, 21.12.2022 - S 41 AS 1486/22
Vermögensverwertung durch Erbschaftsverkauf
- VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
Ausgleichsleistungsrecht
- BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11
Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte ...
- VG Köln, 06.07.2020 - 8 K 15847/17
Querverweise
Auf § 2043 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2043 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1923 II (Erbfähigkeit) (zu § 2043 I)