Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2039 BGB
693 Entscheidungen zu § 2039 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und ...
- OLG München, 19.08.2020 - 7 U 5934/19
Unbegründeter Darlehensrückzahlungsanspruch eines Miterben gegen einen ...
- BGH, 04.11.2020 - VII ZB 69/18
Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19
Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17
Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden ...
- BGH, 27.02.2014 - III ZB 99/13
Kostenfestsetzungsverfahren: Fortführung durch Miterben nach dem Tod des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2017 - L 8 SO 293/15
Keine Sonderrechtsnachfolge bei Sozialhilfeansprüchen
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2017 - L 8 SO 293/15
SGB-XII -Leistungen; Rechtsnachfolger; Übergang eines Rücknahmeanspruchs; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2017 - L 8 SO 293/15
§ 2039 BGB in Nachschlagewerken
- § 2039 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 2039 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2032 (Erbengemeinschaft)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)