Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2036 BGB
5 Entscheidungen zu § 2036 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15
Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung ...
- BGH, 13.04.1970 - III ZR 176/68
Anforderungen an die Ausübung des Miterben-Vorkaufsrechts - Vorliegen eines ...
- BFH, 13.02.2003 - X R 6/99
Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung vom Ehegatten
- BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51
Vorkaufsrecht eines Miterben
- AG Bautzen, 23.10.2015 - 22 C 193/15
Erbengemeinschaft: Verzichtserklärung von Miterben