Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2056 BGB
39 Entscheidungen zu § 2056 BGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 27.08.2014 - 9 K 2193/12
Nachträgliche Änderung des Schenkungsteuerbescheides wegen erhöhter ...
- FG Niedersachsen, 02.09.2015 - 3 K 388/14
Ausgleichung; Erbquote; Kaufkraftschwund; Lebenshaltungsindex; ...
- RG, 09.11.1911 - IV 92/11
Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Ausgleichung.
- OLG Hamm, 24.07.2012 - 10 U 109/09
Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus ...
- OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00
Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit
- OLG Oldenburg, 10.11.1998 - 5 U 91/98
- BGH, 07.12.1967 - III ZR 62/65
Auslegung einer letzwilligen Verfügung als Vermächtnis oder Teilungsanordung in ...
- BGH, 12.07.1974 - IV ZR 19/73
- OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 282/92
Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis
- OLG Hamm, 26.05.1998 - 10 U 20/98
Grundstücksübertragung nach Berliner Testament - § 2287 BGB, zulässige Anordnung ...
Querverweise
Auf § 2056 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204 (Auseinandersetzung unter Miterben)