Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2204
Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts24.09.2009BGBl. I S. 3142
§ 2197Ernennung des Testaments-
vollstreckers
§ 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten
§ 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers
§ 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis
§ 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben
§ 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten
§ 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers
§ 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers
§ 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker
§ 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker
§ 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers
§ 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker
§ 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers
§ 2228Akteneinsicht

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