Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) 1Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. 2Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
vollstreckers § 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers § 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis § 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben § 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers § 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers § 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker § 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker § 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers § 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker § 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers § 2228Akteneinsicht
Rechtsprechung zu § 2202 BGB
94 Entscheidungen zu § 2202 BGB in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 22.06.2021 - 12 B 358/21
Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Einzelhandelsbetrieb; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 11.10.2021 - 1 ME 110/21
Abschichtung; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Planebene; ...
- OVG Niedersachsen, 11.10.2021 - 1 ME 110/21
- OLG Köln, 30.10.2019 - 16 U 59/19
Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs hinsichtlich eines in den ...
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 5/21
Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die ...
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20
Löschung einer Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ...
- OLG Hamm, 18.05.2018 - 15 W 65/18
Begriff des Beteiligten i.S. von § 2227 BGB
- OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung ...
- OLG Braunschweig, 12.02.2019 - 1 W 19/17
Anforderungen an ein Testamentsvollstreckerzeugnis; Gerichtskosten für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2017 - 10 S 1972/17
Testamentsvollstrecker als Besitzer des zum Nachlass gehörenden Abfalls
- OLG Hamm, 10.02.2017 - 15 W 482/16
Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
Querverweise
Auf § 2202 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2228 (Akteneinsicht)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)