Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2210
Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 2197Ernennung des Testaments-
vollstreckers
§ 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten
§ 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers
§ 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis
§ 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben
§ 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten
§ 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers
§ 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers
§ 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker
§ 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker
§ 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers
§ 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker
§ 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers
§ 2228Akteneinsicht

Rechtsprechung zu § 2210 BGB

76 Entscheidungen zu § 2210 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2210 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
            § 28 (Vererbung des Urheberrechts)
Was ist das?

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