Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) 1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. 3Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
vollstreckers § 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers § 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis § 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben § 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers § 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers § 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker § 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker § 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers § 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker § 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers § 2228Akteneinsicht
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Rechtsprechung zu § 2216 BGB
240 Entscheidungen zu § 2216 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 29.06.2026 - 8 W 292/24
- LG Stuttgart, 29.09.2026 - 7 O 84/26
Persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei Eigenverbrauch der für ein ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 383/17
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
- OLG Hamburg, 27.07.2023 - 2 U 2/23
Unterlassungsansprüche in einem einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen einen ...
- LSG Bayern, 26.02.2024 - L 16 BA 107/23
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines ...
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 - 5 W 64/23
Eigentumsumschreibung im Grundbuch: Zulässigkeit des Selbstkontrahierens eines ...
- OLG Schleswig, 13.06.2024 - 3 Wx 54/23
Gründung einer Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf; Außerkraftsetzung ...
- KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
Auslegung eines Testaments im Sinne einer rechtlichen zulässigen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.05.2021 - 19 W 26/21
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines ...
- KG, 25.05.2021 - 19 W 26/21
- OLG Köln, 05.10.2022 - 2 Wx 195/22
Zulässigkeit von In-Sich-Geschäften des Testamentsvollstreckers; Zulässiger ...
Querverweise
Auf § 2216 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2220 (Zwingendes Recht)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)