Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2227
Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
§ 2197Ernennung des Testaments-
vollstreckers
§ 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten
§ 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers
§ 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis
§ 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben
§ 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten
§ 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers
§ 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers
§ 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker
§ 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker
§ 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers
§ 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker
§ 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers
§ 2228Akteneinsicht
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Rechtsprechung zu § 2227 BGB

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Querverweise

Auf § 2227 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)
Was ist das?

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