Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228) |
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
vollstreckers § 2198Bestimmung des Testaments-
vollstreckers durch einen Dritten § 2199Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers § 2200Ernennung durch das Nachlassgericht § 2201Unwirksamkeit der Ernennung § 2202Annahme und Ablehnung des Amts § 2203Aufgabe des Testaments-
vollstreckers § 2204Auseinandersetzung unter Miterben § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten § 2207Erweiterte Verpflichtungs-
befugnis § 2208Beschränkung der Rechte des Testaments-
vollstreckers, Ausführung durch den Erben § 2209Dauervollstreckung § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung § 2211Verfügungs-
beschränkung des Erben § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testaments-
vollstreckung unterliegenden Rechten § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass § 2214Gläubiger des Erben § 2215Nachlassverzeichnis § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung § 2219Haftung des Testaments-
vollstreckers § 2220Zwingendes Recht § 2221Vergütung des Testaments-
vollstreckers § 2222Nacherbenvollstrecker § 2223Vermächtnis-
vollstrecker § 2224Mehrere Testaments-
vollstrecker § 2225Erlöschen des Amts des Testaments-
vollstreckers § 2226Kündigung durch den Testaments-
vollstrecker § 2227Entlassung des Testaments-
vollstreckers § 2228Akteneinsicht
Rechtsprechung zu § 2215 BGB
86 Entscheidungen zu § 2215 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22
Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des ...
- OLG Hamburg, 28.08.2019 - 2 W 66/19
Entlassung des Testamentsvollstreckers: Übermaßentnahme als Entlassungsgrund
- BGH, 08.11.2018 - I ZB 21/18
Wenden eines Klägers im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 26 SchH 4/17
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung ...
- OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 26 SchH 4/17
- OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19
Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil ...
- BGH, 17.05.2017 - IV ZB 25/16
Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
Testamentsvollstreckung: Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die ...
- OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16
- OLG Düsseldorf, 24.01.2023 - 3 Wx 105/22
Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 03.06.2022 - 2 WF 232/22
Sorgeberechtigter Vater und Miterbe in der Rolle als Testamentsvollstrecker für ...
Querverweise
Auf § 2215 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2220 (Zwingendes Recht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2215 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 2215 II)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 V (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht) (zu § 2215 IV)