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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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§ 41
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.

(2) 1Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. 2Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.

(3) Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.

(4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 09.12.2016.

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Rechtsprechung zu § 41 LFGG

6 Entscheidungen zu § 41 LFGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41 LFGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 41 LFGG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Erbfolge
          §§ 1922 ff. (Gesamtrechtsnachfolge)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1953 III 1 (Wirkung der Ausschlagung)
            § 1960 (Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger) (zu § 41 IV)
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2215 IV (Nachlassverzeichnis) (zu § 41 V)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 105 (Ermittlung des Erben)
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