Grundbuchordnung
5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
I. Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82 - 83) |
1Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. 2Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
Rechtsprechung zu § 83 GBO
17 Entscheidungen zu § 83 GBO in unserer Datenbank:
- AG Duisburg-Hamborn, 03.07.2019 - 23 C 56/19
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83 GBO:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)