Grundbuchordnung
| 5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
| I. Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82 - 83) |
1Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. 2Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
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Rechtsprechung zu § 83 GBO
19 Entscheidungen zu § 83 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.03.2026 - 34 Wx 325/25
Grundbuchberichtigung, Erbfolge, Nachweispflichten, Gebührenrecht, ...
- AG Duisburg-Hamborn, 28.08.2019 - 23 C 56/19
Erbschein - anteilige Kostenerstattungsanspruch gegenüber Miterben
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.02.1992 - III ZR 199/89
Amtspflichten des Nachlaßgerichts bei Eröffnung eines Erbvertrags - Amtspflichten ...
- OLG Schleswig, 08.01.2024 - 3 Wx 24/23
Ablieferungs- und Eröffnungspflicht bezüglich eines notariellen ...
- OLG Naumburg, 08.01.2013 - 12 Wx 42/12
Grundbuchverfahrensrecht: Festsetzung eines Zwangsgeldes im ...
- OLG Celle, 24.04.2012 - 4 W 26/12
Grundsätze zur Gebührenpflicht für die Umschreibung des Eigentums im Zuge der ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2004 - 20 W 427/03
Sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück des Erblassers: ...
- RG, 26.01.1901 - V 5/01
Grunddienstbarkeit
- BayObLG, 08.02.1979 - BReg. 3 Z 132/75
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83 GBO:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)