Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2353
Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Rechtsprechung zu § 2353 BGB

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§ 2353 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 2353 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 2353 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1507 (Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft) (zu §§ 2353 ff)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 233 § 16 II 1 (Drittes Buch. Sachenrecht)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 II 2 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu §§ 2353 ff)
    Grundbuchordnung (GBO) 
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        I. Grundbuchberichtigungszwang
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            §§ 107 ff. (Erbschein) (zu §§ 2353 ff)
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