Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Rechtsprechung zu § 2366 BGB
97 Entscheidungen zu § 2366 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14
Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 03.12.2015 - 1 W 2197/15
Nachlassspaltung durch unterschiedlich zur Anwendung kommende Erbrechtsstatute
- OLG Frankfurt, 02.05.2013 - 20 W 260/12
Erteilung Fremdrechtserbschein nach italienischem Recht
- BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
Verbraucherschutz: unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu ...
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
- BGH, 13.06.1990 - IV ZR 241/89
Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung über den Tod des Gläubigers hinaus; ...
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
Erstattung von Kosten eines Erbscheins
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
- LG Halle, 21.03.2014 - 4 O 152/13
Grundbuchberichtigungsanspruch: Grundstücksveräußerung durch den für einen ...
§ 2366 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2366 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2366 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)