Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Rechtsprechung zu § 2366 BGB
126 Entscheidungen zu § 2366 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14
Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 86/19
Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer ...
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
- BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
Verbraucherschutz: unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu ...
- OLG Hamm, 01.10.2012 - 31 U 55/12
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
Erstattung von Kosten eines Erbscheins
- AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14
- KG, 12.08.2021 - 19 W 82/21
Aufnahme einer Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens in ein ...
- LG Frankfurt/Main, 22.11.2022 - 4 OH 7/20
Kein Nachweis der Rechtsnachfolge im selbständigen Beweisverfahren durch ...
§ 2366 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2366 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2366 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)