Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
vollstreckers § 2364(weggefallen) § 2365Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2366Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2367Leistung an Erbscheinserben § 2368Testamentsvollstrecker-
zeugnis § 2369(weggefallen) § 2370Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
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Rechtsprechung zu § 2366 BGB
132 Entscheidungen zu § 2366 BGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 30.07.2026 - 7 O 240/23
Testamentsvollstreckerzeugnis als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank bei ...
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14
Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 86/19
Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer ...
- LSG Bayern, 26.02.2024 - L 16 BA 107/23
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines ...
- KG, 12.08.2021 - 19 W 82/21
Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Selbstkontrahierungsverbot ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
- LG Bonn, 22.01.2025 - 2 O 264/24
Sorgfaltspflichten einer Bank bei Vorlage eines privatschriftlichen Testaments ...
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Grundbuchsache: Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch ...
§ 2366 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2366 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2366 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)