Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2362
Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Rechtsprechung zu § 2362 BGB

31 Entscheidungen zu § 2362 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2362 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
     
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2363 (Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers)
          § 2370 (Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung)

Redaktionelle Querverweise zu § 2362 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen) (zu § 2362 II)
Was ist das?

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