Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 260 BGB
1.089 Entscheidungen zu § 260 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 16 U 154/21
- BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20
Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 08.02.2019 - 6 O 165/15
Nachlasssache: Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf eidesstattliche ...
- LG Kiel, 08.02.2019 - 6 O 165/15
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und ...
- OLG Düsseldorf, 16.11.2020 - 12 U 29/20
Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des ...
- BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20
Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit ...
- OLG Schleswig, 29.11.2022 - 3 U 71/22
- LG Düsseldorf, 07.02.2023 - 4c O 12/22
Eidesstattliche Versicherung
- LG Düsseldorf, 04.10.2018 - 25 S 22/18
Verwalter muss Eigentümerliste herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen der ...
Querverweise
Auf § 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 8 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 (Vermögensbeschlagnahme)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 84a (Auskunftsanspruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 260 BGB:
- § 1890
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 260 II)