Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 260 BGB
1.318 Entscheidungen zu § 260 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
- BFH, 30.06.2026 - IX R 3/25
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 16 K 16077/22
- LAG Hamm, 05.10.2026 - 9 Ta 87/26
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
- OLG Köln, 06.12.2024 - 15 U 300/24
Anspruch des Erben auf Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen aus ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 09.08.2024 - 14 O 286/14
- OLG Köln, 14.03.2025 - 15 U 300/24
Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen i.R.e. Erstellung der ...
- BFH, 04.08.2026 - IV B 15/26
Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2026 - 16 S 16126/25
Vollstreckung einer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO
- FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2026 - 16 S 16126/25
Querverweise
Auf § 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 8 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 (Vermögensbeschlagnahme)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 84a (Auskunftsanspruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 260 BGB:
- § 1890
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 260 II)