Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 260 BGB
1.045 Entscheidungen zu § 260 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20
Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21
Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und ...
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22
Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren
- OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit ...
- LG Köln, 13.01.2022 - 14 O 127/20
Video auf Instagram
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 20.01.2022 - 13 U 84/19
Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Löschung eines Beitrags des ...
- OLG Brandenburg, 14.07.2020 - 3 U 38/19
Urteilstenor bei formell unvollständigem Nachlassverzeichnis
Querverweise
Auf § 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 8 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 (Vermögensbeschlagnahme)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 84a (Auskunftsanspruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 260 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1890 (Vermögensherausgabe und Rechnungslegung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 260 II)