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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 3 - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 - 2031)   
Gliederung
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§ 2027
Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

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Rechtsprechung zu § 2027 BGB

117 Entscheidungen zu § 2027 BGB in unserer Datenbank:

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Alle 117 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2027 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen)
Was ist das?

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