Arzneimittelgesetz
| Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.
(2) 1Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. 2Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. 3Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 84a AMG
254 Entscheidungen zu § 84a AMG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 30.07.2026 - 5 U 79/25 Corona
Auskunftsanspruch; Auskunftsantrag; Teilurteil; Indizumstände; Verjährung; ...
- BGH, 09.03.2026 - VI ZR 335/24 Corona
Mögliche Ansprüche einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 18.09.2024 - 5 U 1139/23 Corona
Schadensersatzforderung aufgrund einer Ertaubung im rechten Ohr im zeitlichen ...
- OLG Koblenz, 18.09.2024 - 5 U 1139/23 Corona
- OLG Hamm, 21.04.2026 - 26 U 57/25 Corona
Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten im Zusammenhang ...
- OLG Frankfurt, 19.08.2021 - 26 U 62/19
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG
- OLG Dresden, 22.06.2026 - 4 W 752/25 Corona
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11
Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2013 - VI ZR 328/11
Hinweisbeschluss des BGH zu einer eventuellen Vorlage an den Gerichtshof der ...
- BGH, 15.01.2013 - VI ZR 328/11
Querverweise
Auf § 84a AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94a (Örtliche Zuständigkeit)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)