Arzneimittelgesetz
Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
Zitiervorschläge
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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 84Gefährdungshaftung
§ 84aAuskunftsanspruch
§ 85Mitverschulden
§ 86Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 87Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 88Höchstbeträge
§ 89Schadensersatz durch Geldrenten
§ 90(weggefallen)
§ 91Weitergehende Haftung
§ 92Unabdingbarkeit
§ 93Mehrere Ersatzpflichtige
§ 94Deckungsvorsorge
§ 94aÖrtliche Zuständigkeit
Rechtsprechung zu § 85 AMG
Entscheidung zu § 85 AMG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.10.1984 - VI ZR 18/83
Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Bemessung der Entschädigung
Querverweise
Auf § 85 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124