Arzneimittelgesetz
| Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
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Rechtsprechung zu § 87 AMG
73 Entscheidungen zu § 87 AMG in unserer Datenbank:
- LG Landshut, 29.11.2024 - 13 O 1031/23 Corona
Produkthaftungsrichtlinie, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtswirksamkeit, ...
- LG Detmold, 13.02.2024 - 2 O 85/23 Corona
Arzneimittelgesetz; Corona-Schutzimpfung; Impfschaden; positives ...
Querverweise
Auf § 87 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124