Arzneimittelgesetz
| Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
(1) Für Klagen, die auf Grund des § 84 oder des § 84a Abs. 1 erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländischen Staates nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung außer Betracht.
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Rechtsprechung zu § 94a AMG
59 Entscheidungen zu § 94a AMG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.1990 - I ARZ 882/89
Gerichtsstand bei Inanspruchnahme eines pharmazeutischen Unternehmens aus ...
- LG Magdeburg, 11.07.2024 - 11 O 561/23 Corona
Arzneimittelhaftungsverfahren: Erweiterte Darlegungslast bei Behauptung eines ...
- KG, 13.04.2010 - 27 U 128/09
Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils ...
- LG Halle, 05.09.2025 - 3 O 225/24 Corona
- LG Deggendorf, 09.12.2025 - 31 O 699/24 Corona
Arzneimittelhaftung, Nutzen-Risiko-Verhältnis, Kausalitätsnachweis, ...
- LG Halle, 14.03.2025 - 3 O 130/24 Corona
Querverweise
Auf § 94a AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124