Arzneimittelgesetz
| Siebzehnter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, | |
| 2. | entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, | |
| 3. | entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, | |
| 3a. | entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt, | |
| 4. | entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, | |
| 5. | Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder | |
| 5a. | entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt. |
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Medizinforschungsgesetzes vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2024 | Medizinforschungsgesetz | 23.10.2024 | |
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
| 18.12.2015 | Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport | 10.12.2015 | |
| 13.08.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 07.08.2013 | |
| 26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
| 31.05.2011 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 25.05.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) | 22.12.2010 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.11.2007 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport | 24.10.2007 |
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Rechtsprechung zu § 95 AMG
317 Entscheidungen zu § 95 AMG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 07.10.2026 - 1 ORs 4 SRs 65/26 Corona
Impfaktion am Lübecker Flughafen - Freispruch aufgehoben
- OLG Hamm, 21.04.2026 - 26 U 57/25 Corona
Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten im Zusammenhang ...
- BGH, 28.11.2024 - 3 StR 219/24
Abgrenzung zwischen Arzneimittelgesetz (AMG) und dem ...
- BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21
Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen: ...
- BGH, 30.06.2025 - 2 StR 284/25
Nicht geringe Menge (Grenzwertbestimmung: Methadon, Levomethadonhydrochlorid, ...
- BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften ...
- LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2026 - 12 KLs 42 Js 10018/21
Abrechnungsbetrug, Arzneimittelabgabe, Orphan Drugs, Konsignationslager, ...
- LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18
Verurteilung wegen Dopingstraftaten
- BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine ...
Querverweise
Auf § 95 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Einfuhr und Ausfuhr
- § 73 (Verbringungsverbot)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)