Arzneimittelgesetz
| Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel (§§ 5 - 12) |
(1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage genannt sind, zuwidergehandelt wird.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 01.11.2021 | Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 10.08.2021 | |
| 16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
ermächtigungen § 6a(weggefallen) § 7Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel § 8Verbote zum Schutz vor Täuschung § 9Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen § 10Kennzeichnung § 10aKennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen § 11Packungsbeilage § 11aFachinformation § 12Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen
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Rechtsprechung zu § 6 AMG
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16
Drittanfechtungsklage gegen Parallelimportgenehmigung für Arzneimittel eines ...
- LG Passau, 18.06.2025 - 1 O 112/24 Corona
Nutzen-Risiko-Verhältnis, Schadensersatzpflicht, Feststellungsantrag, Darlegungs- ...
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Botulinumtoxin - Arzneimittelwerbung: Werbung für Schönheitsbehandlungen mit ...
- BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97
Frischzellen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.03.1997 - 1 BvR 420/97
Befristete einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit Frischzellen-Verordnung
- BVerfG, 18.03.1997 - 1 BvR 420/97
- LG Darmstadt, 21.12.2023 - 7 O 94/22 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 9 A 50/16
Erhebung von Gebühren für die Arzneimittelzulassung gegenüber dem Veranlasser ...
- VG Neustadt, 19.12.2017 - 5 K 903/16
Anspruch auf Erhalt eines als bedenklich eingestuften Arzneimittels
- VG Neustadt, 24.09.2019 - 5 K 1351/18
Untersagung einer sog. Frischzellentherapie aufgrund erheblicher medizinischer ...
Querverweise
Auf § 6 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Anlage
- Anlage (zu § 6)