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Arzneimittelgesetz

   Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Arzneimittel (§§ 5 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz
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§ 10a
Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.

Fassung aufgrund des Medizinforschungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324), in Kraft getreten am 30.10.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.10.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Medizinforschungsgesetz23.10.2024BGBl. I Nr. 324
28.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften27.09.2021BGBl. I S. 4530
27.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften20.12.2016BGBl. I S. 3048

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Rechtsprechung zu § 10a AMG

2 Entscheidungen zu § 10a AMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10a AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Anforderungen an die Arzneimittel
        § 12 (Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen)
Was ist das?

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