Arzneimittelgesetz
Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
Zitiervorschläge
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1Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
§ 84Gefährdungshaftung
§ 84aAuskunftsanspruch
§ 85Mitverschulden
§ 86Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 87Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 88Höchstbeträge
§ 89Schadensersatz durch Geldrenten
§ 90(weggefallen)
§ 91Weitergehende Haftung
§ 92Unabdingbarkeit
§ 93Mehrere Ersatzpflichtige
§ 94Deckungsvorsorge
§ 94aÖrtliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 93 AMG
2 Entscheidungen zu § 93 AMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.09.1991 - 3 B 11.91
Apotheker - Berufspflicht - Ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung - Zulassung von ...
- OLG Stuttgart, 28.10.1988 - 2 U 195/87
Antrag auf Unterlassung des Überklebens eines Originalaufdrucks; Abgabe von ...
Querverweise
Auf § 93 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124