Arzneimittelgesetz

   Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a)   
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§ 91
Weitergehende Haftung

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Rechtsprechung zu § 91 AMG

6 Entscheidungen zu § 91 AMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 91 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Was ist das?

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