Arzneimittelgesetz
| Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
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Rechtsprechung zu § 91 AMG
10 Entscheidungen zu § 91 AMG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18
Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem ...
- LG Regensburg, 24.04.2024 - 81 O 2082/22 Corona
Lebensmittelüberwachung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Vorläufige ...
- LG Arnsberg, 21.12.2023 - 1 O 39/23 Corona
Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller
- LG Magdeburg, 11.07.2024 - 11 O 561/23 Corona
Arzneimittelhaftungsverfahren: Erweiterte Darlegungslast bei Behauptung eines ...
- OLG Frankfurt, 10.04.2003 - 3 U 30/00
Schadensersatzanspruch gegen einen Hersteller des Zahnfüllstoffs Amalgam
- OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 4 U 54/00
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen einer durch ein kontaminiertes ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 10.03.2000 - 22 O 360/98
Hepatitis C durch Blutpräparat
- LG Frankfurt/Main, 10.03.2000 - 22 O 360/98
- OLG Köln, 17.09.1993 - 20 U 26/93
Pflicht zum Hinweis auf Nebenwirkungen eines Insektenschutzmittels
Querverweise
Auf § 91 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124