Arzneimittelgesetz
| Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden (§§ 84 - 94a) |
1Der Ersatzpflichtige haftet
2Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
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Rechtsprechung zu § 88 AMG
7 Entscheidungen zu § 88 AMG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16
Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09
Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder ...
- LG Neuruppin, 27.04.2007 - 3 O 72/06
- LAG Schleswig-Holstein, 10.06.1986 - 5 Sa 74/86
Umfang einer Arbeitnehmerhaftung; Haftungsrisiko eines Arbeitnehmers bei ...
- VG Köln, 17.01.2013 - 26 K 4264/11
Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz
- LG Bonn, 02.05.1994 - 9 O 323/93
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer HIV-Infizierung des Klägers durch ...
Querverweise
Auf § 88 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94 (Deckungsvorsorge)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 124
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)