Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
1. | Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; | |
2. | Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. |
2Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. 3Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 4Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) 1Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1379 BGB
506 Entscheidungen zu § 1379 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2017 - XII ZB 259/16
Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.01.2018 - XII ZB 175/17
Zugewinnausgleichsverfahren: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 13.03.2017 - 11 UF 83/16
Zugewinnausgleichsverfahren: Widerantrag eines Ehegatten auf Auskunftserteilung ...
- OLG Stuttgart, 13.03.2017 - 11 UF 83/16
- BGH, 01.12.2021 - XII ZB 472/20
Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 1 UF 38/16
Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Voraussetzungen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
Zugewinnausgleich - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens
- AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
- BGH, 17.09.2014 - XII ZB 604/13
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der ...
Querverweise
Auf § 1379 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)