Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) 1Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. 2Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. 3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1378 BGB
829 Entscheidungen zu § 1378 BGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 199/15
§ 5, §§ 3-7 ErbStG, §§ 1378, 1408 BGB
- BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei ...
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über ...
- BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag ...
- BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14
Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14
Zugewinnausgleich: Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Scheidungsverbund kraft Gesetzes
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20
Ehescheidung und Folgesachen: Eintritt des Verbunds kraft Gesetzes; Ausspruch der ...
- OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20
- BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13
Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11
Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der ...
- OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11
Querverweise
Auf § 1378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1378 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 1378 III 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1378 III 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu § 1378 III 1)