Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) 1Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. 2Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. 3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
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Rechtsprechung zu § 1378 BGB
874 Entscheidungen zu § 1378 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 18.06.2026 - 8 K 901/23
- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 199/15
§ 5, §§ 3-7 ErbStG, §§ 1378, 1408 BGB
- OLG Stuttgart, 10.02.2025 - 11 UF 123/24
Beginn der Verjährung eines güterrechtlichen Anspruchs
- BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12
Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei ...
- BVerfG, 14.08.2013 - 1 BvR 3157/11
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- VG Würzburg, 21.04.2021 - W 2 K 19.253
Neubewertung einer Klausur in der Ersten Juristischen Staatsprüfung
- KG, 28.08.2023 - 16 UF 21/23
"Wir bleiben verheiratet" - Keine Kompensation für nachteiligen Ehevertrag
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.09.2023 - 16 UF 21/23
Wirksamkeitskontrolle einer ehevertraglichen Vereinbarung zum ...
- KG, 04.09.2023 - 16 UF 21/23
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Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 ...
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus ...
Querverweise
Auf § 1378 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1378 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 1378 III 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1378 III 2)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 852 II (Beschränkt pfändbare Forderungen) (zu § 1378 III 1)