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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1388
Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts06.07.2009BGBl. I S. 1696

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Rechtsprechung zu § 1388 BGB

40 Entscheidungen zu § 1388 BGB in unserer Datenbank:

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Alle 40 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1388 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
Was ist das?

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