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Lebenspartnerschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Lebenspartnerschaftsgesetz
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§ 6
Güterstand

1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396

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Rechtsprechung zu § 6 LPartG

29 Entscheidungen zu § 6 LPartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 LPartG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)
Was ist das?

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