Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 7. Abschnitt - Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661) |
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
| 1. | die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, | |
| 2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, | |
| 3. | die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, | |
| 4. | die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | |
| 5. | die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner, | |
| 6. | Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, | |
| 7. | Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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