Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) 1Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
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Rechtsprechung zu § 606a ZPO a.F.
259 Entscheidungen zu § 606a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- SG Mannheim, 29.07.2016 - S 7 R 198/15
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Scheidung einer ...
- OLG Nürnberg, 10.11.2000 - 10 WF 3870/00
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Scheidungsverfahren - ...
- OLG Celle, 04.06.2007 - 15 WF 109/07
Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils durch ein nationales Gericht als ...
- OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14
Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines ...
- OLG Karlsruhe, 30.05.2000 - 2 WF 60/00
Annexzuständigkeit für isolierte Zugewinnausgleichsklage
- OLG Zweibrücken, 03.11.1998 - 5 UF 44/98
- BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 6/87
Anerkennungsvoraussetzungen; Anerkennungsfähigkeit; Anerkennungsentscheidung; ...
- KG, 03.03.1987 - 1 VA 6/86
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils; Internationale Zuständigkeit ...
- BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90
Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden ...
- OLG Zweibrücken, 10.03.2006 - 6 WF 41/06
Scheidungsverfahren: Vorrang des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der ...
Querverweise
Auf § 606a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 661