Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) 1Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 606a ZPO a.F.
259 Entscheidungen zu § 606a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2015 - 34 Wx 311/14
Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines ...
- SG Mannheim, 29.07.2016 - S 7 R 198/15
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Scheidung einer ...
- OLG Nürnberg, 10.11.2000 - 10 WF 3870/00
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- OLG Hamm, 22.04.2016 - 3 UF 262/15
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- OLG Celle, 04.06.2007 - 15 WF 109/07
Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils durch ein nationales Gericht als ...
- BGH, 28.05.2008 - XII ZR 61/06
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Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 07.03.2006 - 12 UF 125/05
Zulässigkeit einer Ehescheidung in Deutschland trotz anderweitiger ...
- OLG Oldenburg, 07.03.2006 - 12 UF 125/05
- OLG Karlsruhe, 30.05.2000 - 2 WF 60/00
Annexzuständigkeit für isolierte Zugewinnausgleichsklage
- BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 6/87
Anerkennungsvoraussetzungen; Anerkennungsfähigkeit; Anerkennungsentscheidung; ...
- OLG Zweibrücken, 03.11.1998 - 5 UF 44/98
Querverweise
Auf § 606a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 661