Zur aktuellen Fassung von § 610 ZPO.
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
(2) 1Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. 2§ 623 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 610 ZPO a.F.
41 Entscheidungen zu § 610 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
- KG, 05.02.2010 - 19 WF 66/09
Rechtsanwaltsgebühr: Dieselbe Angelegenheit bei Antrag auf Aufhebung der Ehe und ...
- AG Offenbach, 30.10.2009 - 314 F 1132/09
Aufhebung einer durch Vollziehung der Nikah-Zeremonie vor der Heiratsabteilung ...
- OLG Nürnberg, 25.11.1980 - 7 UF 591/80
Unterhaltsverpflichtung während des Bestehens einer Ehe ; Anspruch auf ...
- BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00
Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage
- OLG Köln, 01.07.1999 - 14 UF 225/98
Eheaufhebung; Arglistige Täuschung; Darlegungs- und Beweislast; Nichtoffenbarung ...
- OLG Karlsruhe, 04.12.1997 - 16 UF 77/97
Ausgestaltung der Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens ...
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts
- BGH, 10.07.1996 - XII ZR 49/95
Behandlung einer Eheaufhebungsklage
- OLG Hamm, 27.06.1979 - 6 UF 313/79
Zurückweisung einer Beschwerde; Unterhalt bei Scheidung für einen Eheteil