Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
1Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. 2Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
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Rechtsprechung zu § 620c ZPO a.F.
19 Entscheidungen zu § 620c ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.01.2026 - 2 UF 13/25
Anordnung paritätischer Betreuung
- OLG Stuttgart, 24.03.2026 - 15 UF 54/26
- OLG Braunschweig, 23.03.2020 - 2 UF 32/20
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 20.03.2020 - 2 UF 32/20
Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge; Unanfechtbarkeit ...
- OLG Braunschweig, 20.03.2020 - 2 UF 32/20
- OLG Oldenburg, 09.11.2010 - 13 UF 90/10
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf ...
- OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10
Einstweiliges Anordnungsverfahren: Frist zur Anfechtung einer ablehnenden ...
- KG, 06.12.2010 - 16 UF 151/10
Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren
- KG, 07.10.2010 - 19 UF 55/10
Einstweilige Anordnung in einer Umgangssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen ...
- OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
Zur Anfechtbarkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen ...
- OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 5 WF 146/13
Rechtsmittel gegen isolierte Kostenentscheidung
Querverweise
Auf § 620c ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 127a